A
- Attest, ärztliches § 72 SchG BW
- Schriftliche Bestätigung eines Arztes, dass ein Kind aus gesundheitlichen
Gründen am Schulunterricht nicht teilnehmen kann. Eine Diagnose muss nicht
angegeben werden. → Details
- Außerunterrichtliche Veranstaltung
- Schulische Veranstaltung außerhalb des Stundenplans (Klassenfahrt,
Theaterbesuch, Wandertag). Die Schulpflicht erstreckt sich darauf —
Befreiung möglich bei religiösen oder gesundheitlichen Gründen.
B
- Beurlaubung § 72 SchG BW
- Vorübergehende Befreiung vom Unterricht aus wichtigem Grund. Bis zu 3
Tage durch die Klassenlehrer:in, längere Zeiträume durch die
Schulleitung. Antrag mindestens 2 Wochen vorher.
- Bildungsplan
- Verbindliches Lehrwerk für alle Schulen einer Schulart in Baden-Württemberg.
Beschreibt, was am Ende einer Klassenstufe gekonnt werden soll
(„Kompetenzen"), nicht wie es vermittelt wird.
- Bußgeld bei Schulpflichtverletzung § 92 SchG BW
- Ordnungswidrigkeit bei wiederholtem unentschuldigten Fernbleiben. Höhe:
bis zu 1.000 € pro Verstoß. Adressat sind die Erziehungsberechtigten.
E
- Entschuldigung
- Schriftliche Mitteilung der Eltern an die Schule über den Grund des
Fernbleibens. Sie muss in der Regel innerhalb von drei Schultagen nach
der Erkrankung vorliegen.
- Erziehungsmaßnahme § 90 SchG BW
- Disziplinarische Maßnahmen der Schule, abgestuft: Ermahnung → Verweis
→ schriftlicher Verweis → Ausschluss vom Unterricht (max. 5 Tage) →
Klassenkonferenz → Schulausschluss. Eltern haben Anhörungsrecht.
G
- Gemeinschaftsschule
- Schulform in Baden-Württemberg, in der Kinder mit unterschiedlichen
Bildungsempfehlungen gemeinsam lernen. Differenzierung erfolgt innerhalb
der Klasse — drei Niveaustufen (G, M, E).
- Gymnasium
- Achtjährige Schulform (G8) bzw. neunjährig (G9, ab 2025/26 in BW),
die zum Abitur und damit zur allgemeinen Hochschulreife führt. Übergang
nach Klasse 4 nach Bildungsempfehlung der Grundschule.
K
- Klassenkonferenz
- Versammlung aller Lehrkräfte einer Klasse mit der Schulleitung — z.B.
zur Zeugnisvergabe, zur Entscheidung über Versetzung oder
Disziplinarmaßnahmen.
- Krankmeldung
- Mündliche oder telefonische Mitteilung an die Schule am ersten Fehltag
vor Unterrichtsbeginn. Wird in der Regel durch eine schriftliche
Entschuldigung ergänzt.
N
- Nachteilsausgleich
- Anpassung der Lernbedingungen für Schüler:innen mit besonderem Bedarf
(Legasthenie, AD(H)S, körperliche Einschränkungen, Hochbegabung). Beispiele:
mehr Zeit bei Klassenarbeiten, Vorlesen der Aufgaben, andere Schriftgröße.
Beantragung über die Klassenkonferenz.
P
- Pädagogische Konferenz
- Treffen der Lehrkräfte zur Abstimmung pädagogischer Entscheidungen —
intern, nicht öffentlich.
- Probearbeit / Klassenarbeit
- Schriftliche Leistungsfeststellung. In BW pro Halbjahr mindestens 2,
maximal 5 pro Fach. Anzahl variiert je nach Schulart und Klassenstufe.
R
- Realschule
- Mittlere Schulform, Abschluss nach 10 Klassen mit der Mittleren Reife.
Möglicher Übergang ins Berufskolleg oder ins Gymnasium.
S
- Schulpflicht § 72 SchG BW
- Verpflichtung aller Kinder und Jugendlichen, am Unterricht teilzunehmen.
Beginnt mit dem 6. Geburtstag (Stichtag 30.6.), dauert 9 Jahre
Vollzeitschulpflicht plus 3 Jahre Berufsschulpflicht. → Historie
- Schulpsychologische Beratungsstelle
- Anlaufstelle für Eltern, Schüler:innen und Lehrkräfte bei
schulbezogenen Problemen. Kostenlos, vertraulich. Termin telefonisch
oder online.
- Schulsozialarbeit
- Sozialpädagogisches Angebot an der Schule — Anlaufstelle für Konflikte,
Mobbing, persönliche Krisen. Kein Lehrkörper-Teil, daher unabhängig.
- Schulzwang
- Letzte Eskalationsstufe bei Schulpflichtverletzung: Schule kann
Eltern auffordern, das Kind zur Schule zu bringen, oder das Ordnungsamt
einschalten. Sehr selten, aber möglich.
U
- Unterrichtsbefreiung
- Befreiung von einzelnen Unterrichtsfächern aus gesundheitlichen oder
religiösen Gründen (z.B. Sport, Schwimmen). Kein Recht — Antrag mit
Begründung.
V
- Versetzung
- Übergang in die nächste Klassenstufe. Nicht-Versetzung („Ehrenrunde")
möglich bei nicht ausreichenden Leistungen — die Konferenz entscheidet.
Z
- Zeugnis
- Schriftliche Beurteilung des Lernstandes — Halbjahres-, Jahres- oder
Abschlusszeugnis. In den ersten zwei Grundschuljahren oft als verbale
Beurteilung statt Noten.
- Zeugniskonferenz
- Versammlung der Lehrkräfte, in der die Noten beschlossen werden. Eltern
und Schüler:innen sind nicht zugelassen.
Rechtsgrundlagen: SchG BW · Stand 2026. Im Zweifel: Schulamt.