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Schulrecht von A bis Z

Glossar.

24 Begriffe aus dem deutschen Schul­wesen — verständlich erklärt, mit Hinweis auf die Rechtsgrundlage (Baden-Württemberg). Stand: 2026.

A
Attest, ärztliches § 72 SchG BW
Schriftliche Bestätigung eines Arztes, dass ein Kind aus gesundheitlichen Gründen am Schulunterricht nicht teilnehmen kann. Eine Diagnose muss nicht angegeben werden. → Details
Außerunterrichtliche Veranstaltung
Schulische Veranstaltung außerhalb des Stundenplans (Klassenfahrt, Theaterbesuch, Wandertag). Die Schul­pflicht erstreckt sich darauf — Befreiung möglich bei religiösen oder gesundheitlichen Gründen.
B
Beurlaubung § 72 SchG BW
Vorübergehende Befreiung vom Unterricht aus wichtigem Grund. Bis zu 3 Tage durch die Klassen­lehrer:in, längere Zeiträume durch die Schulleitung. Antrag mindestens 2 Wochen vorher.
Bildungsplan
Verbindliches Lehrwerk für alle Schulen einer Schulart in Baden-Württemberg. Beschreibt, was am Ende einer Klassenstufe gekonnt werden soll („Kompetenzen"), nicht wie es vermittelt wird.
Bußgeld bei Schulpflichtverletzung § 92 SchG BW
Ordnungswidrigkeit bei wiederholtem unentschuldigten Fernbleiben. Höhe: bis zu 1.000 € pro Verstoß. Adressat sind die Erziehungs­berechtigten.
E
Entschuldigung
Schriftliche Mitteilung der Eltern an die Schule über den Grund des Fernbleibens. Sie muss in der Regel innerhalb von drei Schultagen nach der Erkrankung vorliegen.
Erziehungsmaßnahme § 90 SchG BW
Disziplinarische Maßnahmen der Schule, abgestuft: Ermahnung → Verweis → schriftlicher Verweis → Ausschluss vom Unterricht (max. 5 Tage) → Klassenkonferenz → Schulausschluss. Eltern haben Anhörungsrecht.
G
Gemeinschaftsschule
Schulform in Baden-Württemberg, in der Kinder mit unterschiedlichen Bildungs­empfehlungen gemeinsam lernen. Differenzierung erfolgt innerhalb der Klasse — drei Niveaustufen (G, M, E).
Gymnasium
Achtjährige Schulform (G8) bzw. neunjährig (G9, ab 2025/26 in BW), die zum Abitur und damit zur allgemeinen Hochschulreife führt. Übergang nach Klasse 4 nach Bildungs­empfehlung der Grundschule.
K
Klassenkonferenz
Versammlung aller Lehrkräfte einer Klasse mit der Schulleitung — z.B. zur Zeugnis­vergabe, zur Entscheidung über Versetzung oder Disziplinar­maßnahmen.
Krankmeldung
Mündliche oder telefonische Mitteilung an die Schule am ersten Fehltag vor Unterrichts­beginn. Wird in der Regel durch eine schriftliche Entschuldigung ergänzt.
N
Nachteilsausgleich
Anpassung der Lernbedingungen für Schüler:innen mit besonderem Bedarf (Legasthenie, AD(H)S, körperliche Einschränkungen, Hochbegabung). Beispiele: mehr Zeit bei Klassenarbeiten, Vorlesen der Aufgaben, andere Schriftgröße. Beantragung über die Klassenkonferenz.
P
Pädagogische Konferenz
Treffen der Lehrkräfte zur Abstimmung pädagogischer Entscheidungen — intern, nicht öffentlich.
Probearbeit / Klassenarbeit
Schriftliche Leistungsfeststellung. In BW pro Halbjahr mindestens 2, maximal 5 pro Fach. Anzahl variiert je nach Schulart und Klassenstufe.
R
Realschule
Mittlere Schulform, Abschluss nach 10 Klassen mit der Mittleren Reife. Möglicher Übergang ins Berufskolleg oder ins Gymnasium.
S
Schulpflicht § 72 SchG BW
Verpflichtung aller Kinder und Jugendlichen, am Unterricht teilzunehmen. Beginnt mit dem 6. Geburtstag (Stichtag 30.6.), dauert 9 Jahre Vollzeit­schulpflicht plus 3 Jahre Berufs­schulpflicht. → Historie
Schulpsychologische Beratungsstelle
Anlaufstelle für Eltern, Schüler:innen und Lehrkräfte bei schulbezogenen Problemen. Kostenlos, vertraulich. Termin telefonisch oder online.
Schulsozialarbeit
Sozialpädagogisches Angebot an der Schule — Anlaufstelle für Konflikte, Mobbing, persönliche Krisen. Kein Lehrkörper-Teil, daher unabhängig.
Schulzwang
Letzte Eskalationsstufe bei Schulpflicht­verletzung: Schule kann Eltern auffordern, das Kind zur Schule zu bringen, oder das Ordnungsamt einschalten. Sehr selten, aber möglich.
U
Unterrichts­befreiung
Befreiung von einzelnen Unterrichts­fächern aus gesundheitlichen oder religiösen Gründen (z.B. Sport, Schwimmen). Kein Recht — Antrag mit Begründung.
V
Versetzung
Übergang in die nächste Klassenstufe. Nicht-Versetzung („Ehrenrunde") möglich bei nicht ausreichenden Leistungen — die Konferenz entscheidet.
Z
Zeugnis
Schriftliche Beurteilung des Lernstandes — Halbjahres-, Jahres- oder Abschluss­zeugnis. In den ersten zwei Grundschuljahren oft als verbale Beurteilung statt Noten.
Zeugniskonferenz
Versammlung der Lehrkräfte, in der die Noten beschlossen werden. Eltern und Schüler:innen sind nicht zugelassen.

Rechtsgrundlagen: SchG BW · Stand 2026. Im Zweifel: Schulamt.