Sachlich erklärt: wann es nötig ist, wer es ausstellt, was es enthalten muss — und was es nicht enthalten darf. Stand: Schulgesetz Baden-Württemberg.
Dieses Kapitel ist kein Rechtsrat. Es ist eine verständliche Übersicht. Im Zweifel gilt: das Schulgesetz, der Hausarzt, das Sekretariat deiner Schule.
In Baden-Württemberg gilt nach § 72 SchG (Schulgesetz) für alle Kinder Schulpflicht. Sie beginnt mit dem sechsten Geburtstag und dauert bis zum Ende der allgemeinen Schulpflicht (9 Jahre Vollzeitschulpflicht). „Schulpflicht" heißt: das Kind muss am Unterricht teilnehmen, wenn nicht ein zwingender Grund entgegensteht.
Sofort. Spätestens am ersten Fehltag, vor Unterrichtsbeginn. In der Regel reicht eine telefonische Mitteilung oder eine E-Mail an das Sekretariat. Viele Schulen haben dafür ein Online-Formular oder eine Krankmeldungs-Telefonnummer.
Innerhalb von drei Schultagen folgt die schriftliche Entschuldigung der Eltern. Was ein Attest betrifft: kommt es darauf an.
Bei kurzen Erkrankungen (in der Regel bis zu drei aufeinanderfolgenden Schultagen) reicht in BW die schriftliche Entschuldigung durch die Eltern. Das Kind hat Fieber, Bauchweh, einen Infekt – ein Brief an die Klassenlehrerin genügt.
Das Attest darf erstaunlich wenig enthalten. Eine ärztliche Schweigepflicht gilt auch gegenüber der Schule. In der Regel reicht:
Eine Diagnose muss nicht angegeben werden. Schulen dürfen sie auch nicht verlangen.
Manche Atteste werden von der Krankenkasse übernommen, andere – insbesondere „auf Verlangen Dritter" wie der Schule – nicht. Eine einfache Schulunfähigkeitsbescheinigung kostet zwischen 5 und 25 Euro. Im Zweifel vorher beim Hausarzt fragen.
Hier ein anonymisiertes Beispiel-Layout – kein echtes Dokument, nur zur Veranschaulichung:
✦ Schematisches Beispiel · Kein gültiges Dokument ✦
Wenn ein Kind über Wochen morgens nicht aufstehen kann oder körperliche Symptome zeigt, die nur an Schultagen auftreten, ist das eine ernste Situation. Hier reicht in der Regel kein hausärztliches Attest – nötig ist eine Vorstellung bei einer kinder- und jugendpsychiatrischen Praxis oder einer Beratungsstelle.
Schulen haben für solche Fälle Schulsozialarbeit, Vertrauenslehrer:innen und Beratungslehrkräfte. Ein offenes Gespräch ist fast immer der erste Schritt – auch wenn er der schwerste ist.
Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen kann zu einem Bußgeldverfahren gegen die Erziehungsberechtigten führen (§ 92 SchG). In besonders schweren Fällen kann die Schule sogar die Polizei einschalten („Schulzwang"). Das ist selten – aber es kommt vor. Auch hier gilt: lieber das Gespräch mit der Klassenlehrerin suchen, bevor es eskaliert.
Ein Attest ist kein Versteck. Es ist eine Aussage: „Hier braucht es Hilfe, nicht Druck."